Verbraucher müssen eine Einbauküche erst
bezahlen, wenn sie eingebaut wurde und keine Mängel aufweist. Die
Klausel „Bezahlung bei Lieferung“ ist dagegen unwirksam, weil sie
Kunden unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die
Käufer erhalten nun mehr als 20.000 Euro zurück. Die Küche hatte
unter anderem Schiefstand.

Karlsruhe (dapd). Verbraucher müssen eine Einbauküche erst
bezahlen, wenn sie eingebaut wurde und keine Mängel aufweist. Die
Klausel „Bezahlung bei Lieferung“ ist dagegen unwirksam, weil sie
Kunden unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die
Käufer erhalten nun mehr als 20.000 Euro zurück. Die Küche hatte
unter anderem Schiefstand.

Ein Unternehmen im Raum Konstanz hatte Kunden eine Luxusküche für
23.800 Euro verkauft und neben einer Anzahlung in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die vollständige Zahlung bei Lieferung
verlangt. Nach einem Schriftwechsel zahlten die Kunden insgesamt
18.300 Euro, machten aber zahlreiche Mängel geltend. Unter anderem
wurde die Küchenzeile schief eingebaut. Das Unternehmen weigerte
sich jedoch, die Mängel zu beseitigen, bevor die Kunden nicht
weitere 3.000 Euro zahlten. Nach der Mängelbeseitigung sollte dann
die Restsumme von 2.500 Euro fällig sein. Aber zu dieser
stufenweisen Zahlung kam es nicht mehr. Die Kunden wollten
schließlich den Vertrag rückabwickeln, verlangten ihre gesamten
Vorauszahlungen zurück und wollten die Küche dafür zurückgeben.

Die Verbraucher gewannen ihren Prozess in allen Instanzen. Der
BGH bestätigte am Freitag rechtskräftig, dass es sich bei einer
Einbauküche mit Montage um einen Werkvertrag handelt. Die
Zahlungspflicht des Kunden bestehe erst nach Einbau und Abnahme des
Kaufobjekts. Denn bei einer Zahlung bei Lieferung verliere der Kunde
jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft sei.

Dass der Verkäufer zwischenzeitlich auf eine Zahlung von 3.000
Euro bis zur endgültigen Mängelbeseitigung verzichtet hatte, nützte
ihm nichts mehr. Denn am Kerngehalt der Vorauszahlungspflicht habe
das Unternehmen festgehalten, urteilte der BGH.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 162/12)

dapd.djn/T2013030801200/uk/K2120/mwo

(Karlsruhe)