Der Riss an der Fassade wird immer größer.
Schnelles Handeln ist angesagt, damit er sich nicht zu einem
größeren Gebäudeschaden auswächst. Doch vom eigenen Grundstück aus
ist eine Reparatur nicht möglich, denn die Fassade befindet sich
direkt auf der Grundstückgrenze zum Nachbarn.

Berlin (dapd). Der Riss an der Fassade wird immer größer.
Schnelles Handeln ist angesagt, damit er sich nicht zu einem
größeren Gebäudeschaden auswächst. Doch vom eigenen Grundstück aus
ist eine Reparatur nicht möglich, denn die Fassade befindet sich
direkt auf der Grundstückgrenze zum Nachbarn. „Wenn es keine andere
Möglichkeit gibt, darf ein Grundbesitzer das Grundstück des Nachbarn
betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten
auszuführen“, erklärt Kai Warnecke, Rechtsexperte des
Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland.

Dazu berechtigt ihn das sogenannte Hammerschlagsrecht. Das
Leiterrecht erlaubt ihm darüber hinaus, ein Gerüst auf dem
Nachbargrundstück aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und
Materialen dort zu lagern.

Diese Begriffe klingen altmodisch, sind aber hochaktuell. Denn
heute wollen viele Hauseigentümer ihre Gebäude dämmen und benötigen
dafür oft auch den Zutritt zu den Nachbargrundstücken. „Bevor sie
die Arbeiten in Angriff nehmen, sollten sie die rechtliche Lage
recherchieren“, rät Warnecke. Auskunft geben zum Beispiel die
regionalen Haus & Grund-Vereine.

Zwtl.: Unterschiede im Detail

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den
Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt. Es gibt
Unterschiede in den Details, aber die grundsätzlichen Regelungen
sind ähnlich. Demnach müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte
dulden, dass ihr Grundstück vom Nachbarn betreten und benutzt wird,
wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit hohen Kosten
ausgeführt werden können. „Der Einsatz eines Spezialkranes wäre zum
Beispiel unwirtschaftlich und kann vom Nachbarn nicht verlangt
werden.“

Natürlich muss der Bauherr dafür sorgen, dass sich die
Belastungen für seinen Nachbarn in Grenzen halten. Schäden müssen
möglichst vermieden werden. „Wenn für Fassadenarbeiten ein Gerüst
direkt auf einem Blumenbeet aufgestellt werden muss, kann man nicht
verhindern, dass Putz darauf fällt und die Pflanzen zerstört
werden“, sagt Warnecke. „Aber man kann besondere Härten vermeiden.
Liebt der Nachbar zum Beispiel Krokusse, muss das Gerüst nicht
gerade zur Blütezeit auf der Krokuswiese aufgestellt werden, sondern
vielleicht einige Wochen später.“

Die Arbeiten dürfen auch nicht zur Unzeit vonstattengehen, zum
Beispiel abends oder am Wochenende. Und sie sollten zügig erfolgen,
um den Nachbarn nicht über Gebühr zu belasten. „Erst einmal das
Gerüst aufbauen und dann weiter sehen – das geht gar nicht“, betont
der Jurist. Gegen wetterbedingte Verzögerungen oder
krankheitsbedingten Ausfall von Handwerkern kann der Bauherr aber
wenig tun.

Zwtl.: Rechtzeitig mit dem Nachbarn reden

Information, Kommunikation und gegenseitige Rücksichtnahme sind
unerlässlich für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Das
größte Verständnis wird der Bauherr erzielen, wenn er rechtzeitig
und detailliert mit seinem Nachbarn redet, ihn über das Vorhaben
informiert und seine Belange berücksichtigt.

Je nach Bundesland muss der Nachbar zwei Wochen bis einen Monat
vor Beginn der Arbeiten schriftlich ankündigen, dass er sein
Hammerschlags- und Leiterrecht ausüben will. „Für viele duldende
Grundstückseigentümer ist es beruhigend, dass sie einen
verschuldungsunabhängigen Schadenersatzanspruch gegenüber ihrem
Nachbarn haben“, sagt der Rechtsexperte. „So lassen sich alle
Schadensfälle unkompliziert regeln.“

In einigen Landesgesetzen ist auch geregelt, dass der duldende
Nachbar Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. „Aber das ist
mehr ein symbolischer Wert“, sagt Warnecke. Wichtiger als Geld sei
es, das gute Nachbarschaftsverhältnis zu erhalten.

Das gelte auch, wenn der Nachbar das Ansinnen zunächst ablehnt
und sein Grundstück nicht zur Verfügung stellen will. „Dann darf man
selbstverständlich nicht eigenmächtig auf sein Grundstück“, stellt
der Experte klar. Aber man sollte auch nicht sofort vor Gericht
ziehen. „Besser ist reden, verhandeln, notfalls auch mit einem
Schlichter.“ Helfe alles nicht, sei eine gerichtliche Entscheidung
allerdings unausweichlich.

dapd.djn/T2013022001506/kaf/K2120/mwo

(Berlin)