Hartz-IV-Empfänger dürfen ein Arbeitsangebot
nicht deswegen ablehnen, weil Hin- und Rückfahrt zusammen rund
zweieinhalb Stunden dauern. Das entschied das Sozialgericht
Karlsruhe in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
(Aktenzeichen: S 4 AS 1956/12 ER).

Karlsruhe (dapd). Hartz-IV-Empfänger dürfen ein Arbeitsangebot
nicht deswegen ablehnen, weil Hin- und Rückfahrt zusammen rund
zweieinhalb Stunden dauern. Das entschied das Sozialgericht
Karlsruhe in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
(Aktenzeichen: S 4 AS 1956/12 ER).

Damit wiesen die Richter den Antrag eines Arbeitslosen ab, die
von der zuständigen Behörde verhängte Kürzung des Arbeitslosengelds
II bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen. Von einer
„erschwerten Erreichbarkeit“ der angebotenen Arbeitsstelle in einer
Tischlerei könne bei einer Fahrzeit von 60 bis 70 Minuten für die
einfache Wegstrecke „in keiner Weise“ gesprochen werden, urteilten
die Richter. Da es sich bei der Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung
mit 35 Wochenarbeitsstunden gehandelt habe, wäre die tägliche
Pendelzeit auch zumutbar gewesen.

Nicht gelten ließ das Gericht das Argument des Arbeitslosen, dass
er im Bewerbungsgespräch lediglich um Bedenkzeit wegen des langen
Anfahrtsweges gebeten habe, da er noch das Ergebnis anderer,
laufender Bewerbungen abwarten wollte. Als Langzeitarbeitsloser sei
der Antragsteller verpflichtet, jedes zumutbare Arbeitsangebot
anzunehmen. Hätte er nach Arbeitsaufnahme tatsächlich eine näher
gelegene Arbeitsstelle gefunden, wäre eine Eigenkündigung während
der Probezeit leicht möglich gewesen, betonten die Richter.

dapd.djn/T2012062803420/rog/K2120/mwa

(Karlsruhe)