Wer eine berufliche Zweitausbildung beginnen
möchte, während die Erstausbildung noch läuft, sollte sich diesen
Schritt genau überlegen. Denn in diesem speziellen Fall drohen
beträchtliche steuerliche Nachteile.
Bremen (dapd). Wer eine berufliche Zweitausbildung beginnen
möchte, während die Erstausbildung noch läuft, sollte sich diesen
Schritt genau überlegen. Denn in diesem speziellen Fall drohen
beträchtliche steuerliche Nachteile.
Generell gilt zwar: Wer nach abgeschlossener Erstausbildung eine
sogenannte Zweitausbildung beginnt, kann die Kosten dafür steuerlich
unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Die Kosten für die erste
Ausbildung dagegen sind derzeit begrenzt auf 6.000 Euro nur als
Sonderausgaben absetzbar.
Das Finanzgericht Köln befasste sich jetzt mit der Frage, ob eine
Zweitausbildung steuerlich absetzbar ist, wenn sie vor Abschluss der
Erstausbildung angefangen wird (Aktenzeichen: 15 K 3413/09). In
einem solchen Fall, entschieden die Richter, könne die weitere
Ausbildung nicht als Zweitausbildung im steuerlichen Sinne angesehen
werden, weil der berufsqualifizierende Abschluss der Erstausbildung
noch nicht erreicht wurde. Die Kosten seien daher in diesem Fall
nicht als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar. Der Bundesfinanzhof
wird sich mit dem Fall in der Revision beschäftigen.
dapd.djn/T2012091002388/ome/K2120/mhs
(Bremen)