Wer neben dem häuslichen Arbeitszimmer einen
weiteren Raum beruflich oder betrieblich nutzt, kann die Kosten
dafür unter Umständen voll absetzen. Damit unterliegt er nicht den
Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer. Entscheidend
ist dabei, ob der weitere Raum mit dem Arbeitszimmer eine
funktionale Einheit bildet. Dann sind die Kosten nicht unbegrenzt
absetzbar.
München (dapd). Wer neben dem häuslichen Arbeitszimmer einen
weiteren Raum beruflich oder betrieblich nutzt, kann die Kosten
dafür unter Umständen voll absetzen. Damit unterliegt er nicht den
Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer. Entscheidend
ist dabei, ob der weitere Raum mit dem Arbeitszimmer eine
funktionale Einheit bildet. Dann sind die Kosten nicht unbegrenzt
absetzbar.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: X R
57/09) bildet etwa ein Besprechungsraum im Obergeschoss eines Hauses
mit dem Arbeitszimmer im Keller eine funktionale Einheit. Damit gilt
die Abzugsbeschränkung, und es können insgesamt nur 1.250 Euro
geltend gemacht werden. Anders entscheiden die Gerichte nur dann,
wenn die Räume atypisch für ein Arbeitszimmer sind – etwa bei einem
Tonstudio oder Lagerraum. Hier wären die Kosten für den zweiten Raum
unbegrenzt absetzbar.
dapd.djn/T2012100901141/ome/K2120/rad
(München)