Gießen (dapd). Ein Jobcenter darf das Arbeitslosengeld II (ALG II) nur dann kürzen, wenn es den Empfänger zuvor auf die Folgen eines Pflichtverstoßes aufmerksam gemacht hat. Kann die Behörde diese sogenannte Belehrung nicht nachweisen, ist die Kürzung rechtswidrig, wie das Sozialgericht Gießen (Aktenzeichen: S 29 AS 676/11) klarstellte.

In dem Fall hatte das beklagte Jobcenter das ALG II des Klägers für drei Monate um 30 Prozent gesenkt, weil sich der Arbeitslose trotz Aufforderung nicht auf eine freie Stelle beworben hatte. Zwar werde in einem solchen Fall das ALG II grundsätzlich gekürzt, allerdings müsse der Hilfeempfänger bereits in der Bewerbungsaufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden, erläuterten die Richter.

Die Belehrung konnte das Jobcenter aber aus "EDV-technischen Gründen" nicht mehr nachweisen. Daher hoben die Richter den Kürzungsbescheid auf.

dapd