Aachen (dapd). Ein katholisches Krankenhaus darf die Einstellung eines Krankenpflegers nicht davon abhängig machen, dass dieser Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Wird ein nicht-gläubiger Bewerber abgelehnt, obwohl er für die ausgeschriebene Stelle qualifiziert ist, verstößt dies nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (Aktenzeichen: 2 Ca 4226/11) gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Damit sprachen die Richter einem Kläger eine Entschädigung zu, der sich erfolglos auf eine Stelle als Intensivpfleger beworben hatte. Ein kirchlicher Arbeitgeber könne nur dann die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft verlangen, wenn es um die Besetzung einer leitenden Position oder einer Stelle mit seelsorgerischen oder pädagogischen Aufgaben gehe. Bei allen übrigen Stellen reiche es der kirchlichen Dienstordnung zufolge aus, wenn Bewerber ihre Arbeit gewissenhaft, qualifiziert und in Übereinstimmung mit "den Zielen der Einrichtung" erfüllten.
Allerdings hielten die Richter als Entschädigung nicht die verlangten drei Bruttomonatsgehälter für angemessen, sondern nur ein Gehalt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen das AGG wegen "der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage" nicht als gravierend einzustufen sei.
dapd