Hamburg/Berlin (dapd). Seit Anfang des Jahres gehen neue Medikamente über deutsche Apothekentische. Grund dafür sind Rabattverträge, die die gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneiherstellern getroffen haben. Statt des gewohnten Medikaments erhalten viele Patienten nun ein anderes Präparat, ein sogenanntes "Rabattarzneimittel". Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes erklärt: "Der Austausch darf nur dann erfolgen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehören zum Beispiel der gleiche Wirkstoff und die gleiche Wirkstärke."

Wer monate- oder jahrelang das gleiche Arzneimittel erhalten hat, ist natürlich irritiert, wenn er plötzlich und ohne ärztlichen Hinweis ein neues Produkt in die Hände bekommt: "Verunsicherung kann gerade bei älteren, chronisch Kranken entstehen, wenn sich die Form oder Farbe ihrer Tabletten ändern", sagt Becker und empfiehlt, in diesem Fall sofort aktiv zu werden: "Fragen Sie Ihren Apotheker immer gleich in der Apotheke, wenn Sie verunsichert sind, und nehmen Sie Ihre Zweifel nicht mit nach Hause." In einem Gespräch könne der Apotheker Unklarheiten beseitigen und dem Patienten genau aufzeigen, dass die Wirkstoffe des Rabattarzneimittels mit denen des alten Medikaments identisch sind. "Grundsätzlich gilt, dass Rabattarzneimittel genauso gut sind wie die ursprünglich vom Arzt verordneten Arzneimittel." Bei Unsicherheiten sollten Patienten auf keinen Fall auf eigene Faust die Medikamente absetzen, sondern sie weiterhin wie verschrieben einnehmen.

Auch wenn der Apotheker gesetzlich dazu verpflichtet ist, Rabattarzneimittel der jeweiligen Krankenkasse mit Vorrang abzugeben, gibt es ein Schlupfloch: "In Ausnahmefällen kann der Arzt den Austausch mithilfe eines sogenannten aut-idem-Kreuzes auf dem Rezept verhindern." Auch der Apotheker könne in bestimmten Situationen sogenannte pharmazeutische Bedenken geltend machen, müsse diese aber gegenüber der Krankenkasse genau begründen.

Wer sein altes Medikament behalten möchte, habe sogar das Recht darauf zu bestehen, erklärt der Experte: "Dafür muss der Patient aber zunächst den vollen Preis des Arzneimittels in der Apotheke bezahlen, kann dann die Quittung bei seiner Krankenkasse einreichen, erhält jedoch per Teilkostenerstattung nicht den vollen Betrag zurück."

dapd