Attest kann nur im Ausnahmefall überprüft werden
Arbeitgeber können nur im Ausnahmefall die Überprüfung eines ärztlichen Attests verlangen. Die Vermutung, dass eine nach Ausspruch der Kündigung aufgetretene Erkrankung nur vorgetäuscht ist und es sich bei der ärztlichen Bescheinigung um ein "Gefälligkeitsattest" handelt, reicht jedenfalls nicht aus, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 7 Sa 186/12) klarstellte.