Mangelnde Deutschkenntnisse setzen Vertrag nicht außer Kraft
Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund, einen Mietaufhebungsvertrag anzufechten. Wer einen solchen rechtlichen Schritt tut, muss sich vorher über die Konsequenzen informieren. Das entschied das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1078/12).
Mangelnde Deutschkenntnisse setzen Vertrag nicht außer Kraft
Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund, einen Mietaufhebungsvertrag anzufechten. Wer einen solchen rechtlichen Schritt tut, muss sich vorher über die Konsequenzen informieren. Das entschied das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1078/12).