Vorsicht Verfallsdatum
Haben Arbeitnehmer an ihrem letzten Arbeitstag im Betrieb noch Lohnforderungen, Urlaubstage oder Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto, muss sie der Arbeitgeber auszahlen. Allerdings nur dann, wenn Beschäftigte ihre Forderungen rechtzeitig, das heißt innerhalb einer Ausschlussfrist, stellen.