Hartz-IV-Empfänger können Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen
Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: L 13 AS 3794/12 ER-B).