Rechtstipp: „Lieferverkehr frei“ gilt auch für Plakat-Transport

2013-01-22T08:30:02+01:00

Ein Zusatzschild "Lieferverkehr frei" vor Fußgängerzonen soll sinnvolle geschäftliche Betätigungen in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen in die Zone fahren, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.