Rechtstipp: „Lieferverkehr frei“ gilt auch für Plakat-Transport
Ein Zusatzschild "Lieferverkehr frei" vor Fußgängerzonen soll sinnvolle geschäftliche Betätigungen in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen in die Zone fahren, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.