Streit um Absetzbarkeit der Verpflegung in einem Wohnstift
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 Prozent und maximal bis 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgesetzt werden. In diese Kategorie fallen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 3 K 3887/11) auch die Verpflegung in einem Wohnstift.