Intensiv-Pflegedienst geht über reine Wohnungsnutzung hinaus
Der Betrieb eines Intensiv-Pflegedienstes in einer Wohnung geht über die reine Wohnungsnutzung hinaus. Das entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 202 C 1/12). Die anderen Wohnungseigentümer können daher die Vermietung zu diesem Zweck untersagen.