Versicherte dürfen Rabatt bei Autoreparatur nicht verschweigen
Wenn eine Autoglaserei einen Steinschlag repariert, dürfen Versicherte einen gewährten Rabatt ihrer Assekuranz nicht verschweigen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. In dem Fall hatte eine Werkstatt einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung von 150 Euro vergütet, wenn der Kunde im Gegenzug einen Werbeaufkleber der Firma auf dem Auto anbringt.