Im Insolvenzverfahren gilt Sozialauswahl nach Lohnsteuerkarte

Unterhaltspflichten von Arbeitnehmern müssen bei der Sozialauswahl im Insolvenzverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Lohnsteuerkarte zu entnehmen sind. Fehlt ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wird dadurch eine betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (Aktenzeichen: 6 AZR 682/10).

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