Stellenausschreibung für unerfahrene Bewerber nicht diskriminierend
Arbeitgeber, die eine Stelle für Bewerber mit höchstens zwei Jahren Berufserfahrung ausschreiben, verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine geringe Berufserfahrung sei nicht zwingend mit einem niedrigen Alter gleichzusetzen, befand das Arbeitsgericht Köln und wies damit die Schadenersatzklage eines abgelehnten Bewerbers ab (Aktenzeichen: 3 Ca 3734/12).
Kleiner Unterschied, großer Ärger
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Wenn Haushalte per Kleinanzeige eine "freundliche Zugehfrau" oder einen "handwerklich geschickten Hausmeister" suchen, kann dies daher unangenehme Folgen haben.