Ältere Arbeitnehmer müssen niedrigere Abfindung hinnehmen
Ältere Arbeitnehmer, die in wenigen Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, müssen eine niedrigere Abfindung hinnehmen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, darf ein Sozialplan bei der Bemessung der Entlassungsentschädigung zwischen rentennahen Arbeitnehmern und jüngeren Beschäftigten unterscheiden (Aktenzeichen: 1 AZR 813/11).
Rechtstipp: Niedrigere Abfindung vor der Rente ist zulässig
Arbeitnehmer, die bald in Rente gehen können, müssen eine niedrigere Sozialplanabfindung hinnehmen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall sollten "rentennahe" Beschäftigte laut Sozialplan eine anteilig gekürzte Entlassungsentschädigung erhalten. Der Kläger wertete dies als diskriminierend und verlangte die Auszahlung von rund 9.
„Turboprämie“ bringt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer einen Auflösungsvertrag unterzeichnet, um von einer höheren Abfindung zu profitieren, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 AL 186/11). Damit wiesen die Richter die Klage einer ehemaligen Callcenter-Mitarbeiterin gegen die Arbeitsagentur ab.