Rechtstipp: Arbeitgeber ist an Arbeitszeitvergleich gebunden

Haben Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich einer bestimmten Arbeitszeitverteilung zugestimmt, können sie diese nicht mehr allein durch ihr Direktionsrecht verändern. Soll die vereinbarte Arbeitszeitverteilung verändert werden, muss vielmehr eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied.

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