Rechtstipp: Arbeitnehmer muss vor Eigenkündigung abmahnen
Unzufriedene Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber nicht "von jetzt auf gleich" verlassen, sondern müssen ihren Chef vor einer Eigenkündigung zumindest einmal abmahnen. Daran ändert auch die ständige Verpflichtung zu Überstunden, die zudem über das gesetzlich erlaubte Maß hinausgehen, nichts. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
Familienzusammenführung rechtfertigt nicht immer Eigenkündigung
Kündigt ein Arbeitnehmer, um sein volljähriges Kind in einer "schwierigen Lebensphase" zu unterstützen, darf die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen: S 70 AL 4653/10).