Insolvenzgeld erhöht Elterngeld nicht
Insolvenzgeld bleibt bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs außen vor. Das entschied das Bundessozialgericht und wies damit die Klage eines Forstarbeiters gegen die Elterngeldstelle endgültig ab. Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt des Kindes neben Arbeitseinkommen und Einkommen aus Selbstständigkeit gut 4.900 Euro Insolvenzgeld bezogen.
Neu berechnet
Für die Berechnung des Elterngelds gelten seit 1. Januar geänderte Regeln. Durch das "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" wird das Elterngeld nicht mehr ausgehend vom tatsächlich vor der Geburt des Kindes verdienten Nettoeinkommen berechnet, sondern auf Basis eines über Pauschalabzüge ermittelten fiktiven Einkommens.
Kein niedrigeres Elterngeld wegen Dienstwagennutzung
Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen keinen Abschlag beim Elterngeld hinnehmen. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 17 EG 6737/10). Zwar sei der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens als Einkommen einzustufen, jedoch nicht als Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Steuerklasse muss für höheres Elterngeld rechtzeitig geändert werden
Ab kommendem Jahr wird das Elterngeld nicht mehr auf Basis des Nettoeinkommens der vergangenen zwölf Monate berechnet, sondern auf Basis des Bruttogehalts, von dem Steuern und Sozialabgaben mit Pauschalsätzen abgezogen werden.