Rechtstipp: Teilzeit-Elternzeit darf nur begründet verweigert werden
Arbeitgeber dürfen den Antrag auf eine Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit nur mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung ablehnen. Es reiche nicht aus, pauschal auf dringende betriebliche Gründe zu verweisen, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Auch Kirche darf in Elternzeit nicht kündigen
Eine Angestellte der katholischen Kirche ist in der Elternzeit auch dann nicht kündbar, wenn sie in eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt. Das entschied das Verwaltungsgericht Augsburg und wies damit die Klage des Arbeitgebers gegen die zuständige Aufsichtsbehörde ab (Aktenzeichen: Au 3 K 12.266).