Zehn plus x

Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, ist nur schlecht vor dem Jobverlust geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nämlich erst, wenn es mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb gibt. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar, dass zu den Beschäftigten nicht nur die Stammbelegschaft, sondern unter Umständen auch Leiharbeitnehmer zählen können (Aktenzeichen: 2 AZR 140/12).

Rechtstipp: Kündigungsschutz für Betriebsrat gilt schon vor der Wahl

Nicht nur Betriebsräte, sondern auch Bewerber für die Betriebsratswahl sind vor einer Kündigung geschützt. Das gilt auch dann, wenn ein Wahlvorschlag bereits vor Beginn der Vorschlagsfrist eingeht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts weist der Frankfurter Bund-Verlag hin.

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