Leiharbeiter dürfen nicht auf Dauerarbeitsplatz arbeiten
Arbeitgeber dürfen Leiharbeiter nicht auf einem Dauerarbeitsplatz beschäftigen. Lehnt der Betriebsrat die Beschäftigung von Zeitarbeitskräften ab, kann der Arbeitgeber in diesem Fall die notwendige Zustimmung des Betriebsrats nicht gerichtlich ersetzen lassen, wie aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgeht (Aktenzeichen: 4 TaBV 1163/12).
Auch Leiharbeiter dürfen Teilzeit arbeiten
Leiharbeiternehmer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung und einen Teilzeitjob. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 259/11) gilt dies auch dann, wenn zwischen dem Verleihbetrieb und dem Entleiher eine Vereinbarung besteht, nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit auszuleihen.