Rechtstipp: „Lieferverkehr frei“ gilt auch für Plakat-Transport
Ein Zusatzschild "Lieferverkehr frei" vor Fußgängerzonen soll sinnvolle geschäftliche Betätigungen in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen in die Zone fahren, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.
Zugelassener Lieferverkehr nicht von Schwere der Güter abhängig
Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, hängt nicht von der Größe oder Schwere der bestellten Waren ab. Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) hervor, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.