Gastwirte müssen alte Speisekarten nicht fürs Finanzamt aufbewahren
Unternehmer müssen steuerrelevante Unterlagen innerhalb der gesetzlichen Fristen von bis zu zehn Jahren aufbewahren. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: XI R 5/10) aber nicht für die Speisekarten eines Gastronomen.
Unternehmen müssen bei der Steuer umdenken
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen können ab 1. Januar 2013 nur noch über das Internet an das Finanzamt übermittelt werden, wenn der Absender über ein elektronisches Zertifikat verfügt. Das gilt auch für einen Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung einer Sondervorauszahlung.