Gerichte uneins über Hinweispflicht zum Widerspruch per Mail
Das Finanzamt muss in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen, dass gegen einen Steuerbescheid auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann. Tut es das nicht, kann die Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig sein, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 10 K 275/11).
Finanzamt muss auf Widerspruchs-Möglichkeit per E-Mail hinweisen
Weist das Finanzamt nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Steuerbescheid per E-Mail hin, verlängert sich die reguläre Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 10 K 275/11) entschieden.