Gesetzliche Unfallversicherung deckt auch zwei Heimwege am Tag ab
Wer das Büro verlässt, auf dem Heimweg aber umkehrt und im Betrieb noch einmal in ein dienstliches Gespräch verwickelt wird, steht auch auf dem zweiten Nachhauseweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 U 5220/10).
Wasserschaden: Nicht alles ist versichert
Wer eine Elementarschaden-Versicherung für seine Immobilie abgeschlossen hat, glaubt sich gegen Wetter-Gefahren auf der sicheren Seite - leider nicht zu Recht, wie eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund zeigt. In dem Fall hatte der Mann für seine Immobilie eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen, mit der er sich unter anderem gegen Schneedruck und Überschwemmung versichern wollte.
Privat Krankenversicherte können Prämien senken
Privat Krankenversicherte können ihren Tarif abspecken oder in eine günstigere Police beim gleichen Versicherer wechseln. Die Stiftung Warentest zeigt in der März-Ausgabe der Zeitschrift "Finanztest", welche Möglichkeiten es gibt und was beim Wechsel zu beachten ist.
Rentner sollten sich vor Umzug beraten lassen
Wenn Rentner umziehen, berührt das ihre gesetzlichen Rentenansprüche eigentlich nicht. Ausnahmen gibt es aber für Empfänger einer Hinterbliebenenrente sowie für Spät-Aussiedler, Vertriebene und Zugezogene, die Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen auf ihrem Versicherungskonto haben. Darauf weist das Portal ihre-vorsorge.de hin.
Die richtige Absicherung für den Pflegefall
Ein Pflegefall ist menschlich und finanziell eine harte Probe. Umso besser, wenn Betroffene sich rechtzeitig absichern und eine Pflegezusatzversicherung abschließen. Für die finanzielle Unterstützung im Ernstfall bietet die Versicherungsbranche verschiedene Modelle an.
Versicherung muss für Anhänger-Unfall wegen kaputter Straße zahlen
Grundsätzlich gilt in der Kfz-Versicherung: Beschädigt ein Anhänger das Zugfahrzeug, wird dieser Schaden von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Wenn der Schaden aber durch eine nicht vorhersehbare Beschädigung der Fahrbahn entsteht, greift der Leistungsausschluss nicht, weil der Straßenschaden eine äußere Einwirkung ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 21/11).