Krankheitskosten könnten bald besser absetzbar sein
Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur nach Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Belastung, steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof muss sich im Rahmen zweier Nichtzulassungsbeschwerden (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI B 116/12) nun mit der Frage befassen, ob diese Praxis möglicherweise rechtswidrig ist.
Krankheitskosten vor Gericht
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss als sogenannte zumutbare Belastung immer einen Eigenanteil tragen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Ob und in welchem Umfang diese Regelung verfassungskonform ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI B 116/12) entscheiden.
Treppenlift ohne amtsärztliches Attest nicht absetzbar
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 11 K 3982/11 E) auch für die Ausgaben für einen Treppenlift, den sich ein 90-jähriger gehunfähiger Mann einbauen ließ.
Rechtstipp: Bundesfinanzhof winkt Neuregelung zu Krankheitskosten durch
Die gesetzliche Neuregelung zur Attestpflicht für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.