Stellenausschreibung für unerfahrene Bewerber nicht diskriminierend

Arbeitgeber, die eine Stelle für Bewerber mit höchstens zwei Jahren Berufserfahrung ausschreiben, verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine geringe Berufserfahrung sei nicht zwingend mit einem niedrigen Alter gleichzusetzen, befand das Arbeitsgericht Köln und wies damit die Schadenersatzklage eines abgelehnten Bewerbers ab (Aktenzeichen: 3 Ca 3734/12).

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