Gutes Arbeitszeugnis setzt „stets“ gute Leistungen voraus

Wenn Arbeitgeber in einem Zeugnis "gute Leistungen" bescheinigen, können Arbeitnehmer deswegen noch keine gute Gesamtbewertung einfordern. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 Sa 234/12) setzt ein Arbeitszeugnis mit der Note gut vielmehr voraus, dass Beschäftigte die in sie gesetzten Erwartungen "stets" beziehungsweise "immer" gut erfüllt haben.

Gericht: Arbeitzeugnis muss keine Dankesformel enthalten

Schlusssätze in Arbeitszeugnissen müssen keine Dankesworte oder Wünsche beinhalten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag und wies damit die Revision eines ehemaligen Baumarktleiters ab. Nach Auffassung des Neunten Senats besteht für derartige Formulierungen keine gesetzliche Grundlage. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf.

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