Arbeitnehmer muss Zeugnis im Betrieb abholen
Arbeitnehmer müssen ihr Zeugnis selbst im Betrieb abholen. Nur unter besonderen Umständen könnten Beschäftigte verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber zugestellt wird, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Kostenverfahren (Aktenzeichen: 10 Ta 31/13).
Gutes Arbeitszeugnis setzt „stets“ gute Leistungen voraus
Wenn Arbeitgeber in einem Zeugnis "gute Leistungen" bescheinigen, können Arbeitnehmer deswegen noch keine gute Gesamtbewertung einfordern. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 Sa 234/12) setzt ein Arbeitszeugnis mit der Note gut vielmehr voraus, dass Beschäftigte die in sie gesetzten Erwartungen "stets" beziehungsweise "immer" gut erfüllt haben.
Arbeitszeugnis darf Fehlzeiten nur im Ausnahmefall erwähnen
Ein Arbeitszeugnis muss zwar stimmen, darf jedoch Arbeitnehmer bei der Jobsuche nicht behindern. Hinweise auf häufige oder längere Fehlzeiten haben daher nichts im Zeugnis verloren - es sei denn, sie summieren sich auf einen erheblichen Teil der gesamten Beschäftigungsdauer.
Formulierungen im Arbeitszeugnis richtig lesen
Arbeitszeugnisse sind für Laien nicht leicht zu entschlüsseln. Wenn sich der Chef "zufrieden" über die gezeigten Leistungen äußert, entspricht dies allenfalls der Schulnote vier. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Einsatzbereitschaft mit der Formulierung "hat sich vorbildlich bemüht" gewürdigt wird.
Gericht: Arbeitzeugnis muss keine Dankesformel enthalten
Schlusssätze in Arbeitszeugnissen müssen keine Dankesworte oder Wünsche beinhalten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag und wies damit die Revision eines ehemaligen Baumarktleiters ab. Nach Auffassung des Neunten Senats besteht für derartige Formulierungen keine gesetzliche Grundlage. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf.