Rechtstipp: Keine Kündigung nach Ablehnung von Altersteilzeit
Arbeitnehmer, die das Angebot einer Altersteilzeit ablehnen, dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sie auf einem Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen beschäftigten könnte, wie das Landesarbeitsgericht Berlin entschied.
Pfändungsfreigrenze steigt auf 1.045 Euro
Vom Arbeitseinkommen bleiben ab 1. Juli mindestens 1.045 Euro vor einer Zwangsvollstreckung geschützt. Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, steigt die Pfändungsfreigrenze zu diesem Datum um gut 16 Euro. Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Gericht: Gutes Zeugnis ist nur noch Durchschnitt
Arbeitnehmer müssen sich nicht mehr mit "befriedigend" im Zeugnis zufriedengeben, sondern können grundsätzlich auf der Note "gut" bestehen. Das geht jedenfalls aus einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 28 Ca 18230/11).
Vorsicht Verfallsdatum
Haben Arbeitnehmer an ihrem letzten Arbeitstag im Betrieb noch Lohnforderungen, Urlaubstage oder Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto, muss sie der Arbeitgeber auszahlen. Allerdings nur dann, wenn Beschäftigte ihre Forderungen rechtzeitig, das heißt innerhalb einer Ausschlussfrist, stellen.
Weiterbildungsboom in Deutschland
Berufliche und private Weiterbildungsangebote werden derzeit so stark genutzt wie noch nie. Nach Angaben des Bundesbildungsministeriums machten im vergangenen Jahr 49 Prozent der deutschen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter eine Weiterbildung. Im Vergleich zur letzten europäischen Erhebung im Jahr 2007 sei die Weiterbildungsquote um fünf Prozentpunkte auf einen neuen Höchstwert gestiegen.
Ältere Arbeitnehmer müssen niedrigere Abfindung hinnehmen
Ältere Arbeitnehmer, die in wenigen Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, müssen eine niedrigere Abfindung hinnehmen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, darf ein Sozialplan bei der Bemessung der Entlassungsentschädigung zwischen rentennahen Arbeitnehmern und jüngeren Beschäftigten unterscheiden (Aktenzeichen: 1 AZR 813/11).