Rechtstipp: Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer steuerfrei

Die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach Paragraf 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof. Laut Urteil kommt es dabei für die Steuerfreiheit nicht darauf an, ob die Aufwandsentschädigungen für einen Betreuer als solche im Haushaltsplan ausgewiesen worden waren.

Ruheständler können als Senior Experten ihr Wissen weitergeben

Ruhestand muss nicht das Ende der beruflichen Aktivitäten bedeuten. Senioren können mit ihrem fachlichen Know-how und ihren Erfahrungen als Ehrenamtliche im In- und Ausland helfen. Sie sollten neben ihrer fachlichen Qualifikation vor allem Neugier und die Bereitschaft, ihr Wissen weiterzugeben, mitbringen, betont Heike Nasdala, Pressesprecherin des Senior Experten Service (SES) in Bonn.

Nach oben