Zehn plus x

Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, ist nur schlecht vor dem Jobverlust geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nämlich erst, wenn es mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb gibt. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar, dass zu den Beschäftigten nicht nur die Stammbelegschaft, sondern unter Umständen auch Leiharbeitnehmer zählen können (Aktenzeichen: 2 AZR 140/12).

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