Die Straftat Unfallflucht
Es geschieht täglich und kann auch nur ein kleiner Rempler beim Einparken sein: Wer einen Unfall baut, aber so tut, als wäre nichts geschehen und sich aus dem Staub macht, macht sich strafbar. Denn Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Schadensregulierung auch bei Sonderfällen von Unfallflucht möglich
Versicherungsunternehmen können bei weniger gravierenden Sonderfällen der Unfallflucht künftig nicht mehr automatisch die Schadensregulierung verweigern. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
BGH urteilt über Sonderfall der Unfallflucht
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einem Urteil zu den versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei einem Sonderfall der Unfallflucht. Es geht darum, ob die Versicherung die Schadensregulierung verweigern kann, wenn der Unfallfahrer sich zwar berechtigt nach einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt hat, aber die Polizei nicht informiert und nur die Versicherung unverzüglich verständigt hat.
Rechtstipp: Entfernen vom Unfallort ist nicht immer Unfallflucht
Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Ergreift er jedoch zahlreiche Maßnahmen, die geeignet sind, diesen Unfall später zu klären, hat er nicht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt.