Surfen auf Pornoseiten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest bei Mitarbeitern, die seit Jahren "beanstandungsfrei" gearbeitet hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).

Rechtstipp: Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit absetzbar

Wer als Arbeitnehmer mindestens eine Woche auswärts tätig ist, kann die Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof. In dem Fall hatte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 Euro geführt.

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