Surfen auf Pornoseiten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest bei Mitarbeitern, die seit Jahren "beanstandungsfrei" gearbeitet hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).

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