Steuerberater kann kein heimisches Arbeitszimmer absetzen

Wer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig ist, übt seine Tätigkeit im Büro der Kanzlei oder den Geschäftsräumen des Mandanten aus. Damit kann er ein häusliches Arbeitszimmer nicht voll als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit absetzen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 15 K 682/12 F).

Zweiter Arbeitsraum nur in Ausnahmefällen unbegrenzt absetzbar

Wer neben dem häuslichen Arbeitszimmer einen weiteren Raum beruflich oder betrieblich nutzt, kann die Kosten dafür unter Umständen voll absetzen. Damit unterliegt er nicht den Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer. Entscheidend ist dabei, ob der weitere Raum mit dem Arbeitszimmer eine funktionale Einheit bildet. Dann sind die Kosten nicht unbegrenzt absetzbar.

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