Studie: Absolventen erwarten gute Karrierechancen
Hochschulabsolventen haben bei der Wahl ihres Arbeitgebers vor allem ihre Karriere im Blick. Für 70 Prozent sind die Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen entscheidend, wie die Managementberatung Kienbaum in einer Umfrage unter 355 Studenten ermittelte. Gut jeder zweite Befragte sucht einen Arbeitsplatz mit kollegialer Atmosphäre und einem ausgeglichenen Verhältnis von Beruf und Privatleben.
Auch Kirche darf in Elternzeit nicht kündigen
Eine Angestellte der katholischen Kirche ist in der Elternzeit auch dann nicht kündbar, wenn sie in eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt. Das entschied das Verwaltungsgericht Augsburg und wies damit die Klage des Arbeitgebers gegen die zuständige Aufsichtsbehörde ab (Aktenzeichen: Au 3 K 12.266).
Heimliche Videoüberwachung im Supermarkt kann erlaubt sein
In öffentlich zugänglichen Räumen wie dem Kassenbereich eines Supermarkts kann eine heimliche Videoüberwachung zulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
Modedesigner dürfen nicht immer in Künstlersozialkasse
Modedesigner können zwar grundsätzlich in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden. Eine Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn Entwürfe in der Regel selbst umgesetzt und verkauft werden. Das stellte das Bundessozialgericht klar (Aktenzeichen: B 3 KS 1/11 R).
Wenn die Arbeit krank macht
Ob Altenpfleger, Bauarbeiter oder Paketzusteller - Millionen Menschen in Deutschland leisten in unterschiedlichen Berufen täglich Schwerstarbeit. Nicht immer hält die Gesundheit die Belastungen aus: Allein 2010 gab es fast 74.000 angezeigte Berufskrankheiten, offiziell anerkannt wurden rund 16.000.
Ministerium informiert über Familienpflegezeit
Arbeitnehmer können für bis zu zwei Jahre eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen – wenn ihr Arbeitgeber zustimmt. Die Neuregelung sieht vor, dass Beschäftigte mit Pflegeverpflichtungen ihre Arbeitszeit befristet reduzieren, der Lohn aber nicht voll, sondern nur um 50 Prozent der entfallenden Stunden gekürzt wird.