Krankenversicherung muss nicht für Operation zum Fettabsaugen zahlen
Die Kosten für eine Operation zum Fettabsaugen müssen nicht von einer privaten Krankenversicherung getragen werden. Eine solche Behandlung ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 20 U 96/10) erst dann medizinisch notwendig und muss bezahlt werden, wenn eine konventionelle Behandlung mit Lymphdrainage oder mit einer Kompressionstherapie ohne Erfolg geblieben ist.
Schadenersatz nach Falschberatung bei privater Krankenversicherung
Wenn ein Versicherungsvermittler einen Kunden beim Wechsel der privaten Krankenversicherung falsch berät, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 25 U 3343/11) hervor.
Keine Krankenversicherungsbeiträge auf private Rente aus Versorgungswerk
Wer eine private Rente vom Versorgungswerk der Presse bekommt, muss auf die Leistungen keine Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 5 KR 161/09) hervor.
Zahlung von privater Krankenversicherung immer zusagen lassen
Wer als Privatversicherter in ein Krankenhaus geht, das gleichzeitig auch Kur- und Reha-Angebote im Programm hat, sollte die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung mit seinem Versicherer klären. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Bescheinigungen der Krankenversicherung für die Steuer genau prüfen
Privatversicherte erhalten von ihren Anbietern jedes Jahr eine Bescheinigung mit der Höhe der steuerlich absetzbaren Beiträge. Das Portal geldtipps.de weist jedoch darauf hin, dass diese oft falsch seien. Anders als in den Bescheinigungen vermerkt, könnten sehr wohl die gesamten Beiträge absetzbar sein - und nicht nur der Beitragsanteil, der auf die sogenannte Basisabsicherung entfällt.
Rechtstipp: Augen auf beim Tarifwechsel in der Krankenversicherung
Wer bei seinem privaten Krankenversicherer in einen günstigeren Tarif wechseln will, sollte sich das Kleingedruckte der entsprechenden Änderungsvereinbarung genau durchlesen. Das ist generell ratsam, empfiehlt sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) aber in besonderem Maße.