Rechtstipp: Bereitstellungszinsen sind steuerlich absetzbar
Wer ein Haus baut, das er später vermieten will, kann die während der Bauphase anfallenden Bereitstellungszinsen steuerlich geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem ursprünglich geplant war, die Immobilie zu verkaufen, die aber später doch vermietet werden sollte.
Prozesskosten im Erbschaftsstreit können Steuerbonus bringen
Wenn um das Erbe gestritten wird, betrachtet das Finanzamt das in aller Regel als eine Privatangelegenheit. Die Kosten sind damit steuerlich nicht absetzbar. Anders sieht das allerdings das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 13 K 1907/10 E), wenn sich der Erbschaftsstreit auf eine Immobilie bezieht, die später vermietet wird.
Rechtstipp: Finanzamt kann auch Onkel und Tanten in Haftung nehmen
Unter bestimmten Umständen kann eine Tante für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau haften. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Bis 2. April handeln und Grundsteuer zurückholen
Wer als Vermieter bei Leerstand über ausbleibende Mieteinnahmen klagt, hat zumindest die Möglichkeit, sich einen Teil seiner Grundsteuer zurückzuholen. Das Internetportal "steuertipps.de" weist darauf hin, dass Vermieter noch bis 2. April Zeit haben, einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer zu stellen.
Steuerprobleme bei Ehegattenarbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten sind steuerlich anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden kann. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 K 2351/12 ) hervor.
Spende ins Ausland bringt nicht automatisch Steuerbonus
Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Empfänger die deutschen Vorgaben für Gemeinnützigkeit erfüllt und der Spender das auch beim Finanzamt mit geeigneten Belegen nachweisen kann. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 11 K 2439/10 E).