Selbstständige sollten über Wechsel zum Fahrtenbuch nachdenken
Wer die private Nutzung eines Betriebs-Pkw versteuern muss, macht das oft pauschal nach der Ein-Prozent-Methode. In vielen Fällen fahren Steuerzahler jedoch besser, wenn sie auf ein Fahrtenbuch zurückgreifen. Damit werden die privaten und betrieblichen Fahrten einzeln aufgelistet, so dass der Privatanteil leicht exakt zu ermitteln ist.
Bescheinigungen der Krankenversicherung für die Steuer genau prüfen
Privatversicherte erhalten von ihren Anbietern jedes Jahr eine Bescheinigung mit der Höhe der steuerlich absetzbaren Beiträge. Das Portal geldtipps.de weist jedoch darauf hin, dass diese oft falsch seien. Anders als in den Bescheinigungen vermerkt, könnten sehr wohl die gesamten Beiträge absetzbar sein - und nicht nur der Beitragsanteil, der auf die sogenannte Basisabsicherung entfällt.
Keine zusätzliche Steuerlast bei geringer Nutzung des Firmenwagens
Wird der Firmenwagen zu weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt, ändert das nichts an seiner Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen. Eine solche Nutzungsänderung stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes keine Entnahme dar, die zu versteuern wäre. Damit werden Unternehmer nicht mit einer zusätzlichen Steuer auf den Restwert des Fahrzeugs belastet.
Rechtstipp: Entfernungspauschale nur einmal pro Tag absetzbar
Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann pro Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung die Entfernungspauschale von 30 Cent geltend machen. Dabei spielt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Rolle, wie oft ein Steuerzahler den Weg täglich zurücklegt.
Gutes tun und Steuern sparen
Wer mit Spenden Gutes tut, kann gleichzeitig auch Steuern sparen. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Abzugsfähig sind demnach Zuwendungen bis zu 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer mehr noch mehr zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren steuersparend ansetzen.
Per Scheck nachgezahlte Steuern sind erst mit Verzögerung beglichen
Werden Steuerschulden beim Finanzamt mit einem Scheck beglichen, gelten die offenen Beträge erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als bezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Finanzamt den Scheck früher einreicht und damit früher an das Geld kommt. Das entschied der Bundesfinanzhof.