Treppenlift ohne amtsärztliches Attest nicht absetzbar

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 11 K 3982/11 E) auch für die Ausgaben für einen Treppenlift, den sich ein 90-jähriger gehunfähiger Mann einbauen ließ.

Nach oben