Rechtstipp: Arbeitgeber muss Sozialauswahl bei Kündigung begründen
Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten Kündigungen nicht nur eine Auswahl nach sozialen Kriterien treffen, sondern ihre Entscheidung auch im Detail gegenüber dem Betriebsrat begründen. Fehlt diese Begründung und wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört, ist die Kündigung unwirksam, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervorgeht.
Rechtstipp: Verschwiegenes Ermittlungsverfahren kostet den Job
Ein Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn Arbeitnehmer bei der Einstellung laufende strafrechtliche Ermittlungen trotz Nachfrage verschwiegen haben. Das gilt nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Straftat einen beruflichen Bezug hatte.
Beschäftigte können trotz Werkvertrag versicherungspflichtig sein
Auch Beschäftigte mit Werkvertrag können tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Das gilt nach einem Urteil des Sozialgerichts Stade (Aktenzeichen: S 30 R 384/11) jedenfalls dann, wenn der vermeintlich Selbstständige weder über eine besondere Qualifikation noch eine eigene Betriebsstätte verfügt und zudem voll in den Produktionsprozess seines Auftraggebers eingebunden ist.
Gehalt von Technikern gestiegen
Die Gehälter von Fach- und Führungskräften mit technischem Know-how sind deutlich gestiegen. Wie aus einer Studie der Managementberatung Kienbaum hervorgeht, verdienen Angestellte mit technischem Spezialwissen durchschnittlich 3,7 Prozent mehr als 2011, bei den Führungskräften legte das Grundgehalt um 3,4 Prozent zu.
Die meisten Angestellten vermissen Karriereförderung
Die weitaus meisten Angestellten in Deutschland erhoffen sich von ihrem Chef Impulse für die eigene Karriere. Einer Umfrage des Personalvermittlers Robert Half zufolge wünschen sich 88 Prozent einen Vorgesetzten mit Coaching-Qualitäten. Tatsächlich gefördert sehen sich allerdings nur 58 Prozent der rund 6.000 befragten Büroangestellten.
Arbeitgeber darf privates Chat-Protokoll verwenden
Arbeitgeber dürfen Protokolle eines privaten, über den Büro-PC geführten Internet-Chats als Beweis in einem Kündigungsschutzprozess verwenden. Das gilt zumindest dann, wenn die private Computernutzung nur ausnahmsweise erlaubt war und der Arbeitgeber auf die Überwachung der Büro-Computer hingewiesen hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Entscheidung vom 10.