Keine zusätzliche Steuerlast bei geringer Nutzung des Firmenwagens

Wird der Firmenwagen zu weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt, ändert das nichts an seiner Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen. Eine solche Nutzungsänderung stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes keine Entnahme dar, die zu versteuern wäre. Damit werden Unternehmer nicht mit einer zusätzlichen Steuer auf den Restwert des Fahrzeugs belastet.

Per Scheck nachgezahlte Steuern sind erst mit Verzögerung beglichen

Werden Steuerschulden beim Finanzamt mit einem Scheck beglichen, gelten die offenen Beträge erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als bezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Finanzamt den Scheck früher einreicht und damit früher an das Geld kommt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

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